Die Reform des Vertragsrechts hat zweifellos die Möglichkeiten einer Vertragspartei gestärkt, auf die Nichterfüllung ihres Vertrags durch die andere Partei ohne Eingreifen eines Richters zu reagieren.
Bei dieser Gelegenheit wurde das Spektrum der Formen der vertraglichen Selbstverteidigung um eine neue Form der Einrede der Nichterfüllung erweitert.
Mit der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde nicht nur die Ausnahme der Nichterfüllung in der traditionellen Form, d. h. die Möglichkeit für eine Partei, die Erfüllung ihrer fälligen Verpflichtung zu verweigern, wenn die andere Partei ihrer eigenen Verpflichtung nicht nachkommt und diese Nichterfüllung hinreichend schwerwiegend ist, im neuen Artikel 1119 verankert.
Der neue Artikel 1120 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlaubt es einer Partei, nach einer Logik, die den Gläubiger noch stärker schützt, „ die Erfüllung ihrer Verpflichtung auszusetzen, wenn klar ist, dass ihr Vertragspartner die Verpflichtung nicht zum Fälligkeitstermin erfüllen wird und die Folgen dieser Nichterfüllung für sie hinreichend schwerwiegend sind “.
Eine solche Macht erscheint auf den ersten Blick für einen Gläubiger sehr attraktiv.
Es dürfte ihn in der Tat davor bewahren, seine Verpflichtungen vergeblich zu erfüllen, da er, da die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen durch seinen Schuldner vorhersehbar ist, auf diese verzichten kann.
Ein solcher Mechanismus hat natürlich seine Grenzen, die man unbedingt verstehen muss.
Die Ausübung dieses dem Gläubiger eingeräumten Rechts unterliegt tatsächlich der offenkundigen Unmöglichkeit, der sich sein Schuldner in Zukunft gegenübersehen würde, die Verpflichtung zu erfüllen.
Hierbei handelt es sich um einen Sachverhalt, dessen Beweisführung dem Gläubiger obliegt und dessen Charakterisierung schwierig sein kann, wenn der Gläubiger die Einrede der Nichterfüllung geltend macht, da es sich um ein Ereignis handelt, das in der Zukunft stattfinden soll, das aber naturgemäß nicht eintreten kann und somit die Erwartung des Gläubigers vereitelt.
Aus Gründen der Vorsicht sollte ein Gläubiger ein solches Recht daher nur dann ausüben, wenn die Nichterfüllung der Verpflichtungen seines Schuldners zum Fälligkeitstermin sicher ist und leicht nachgewiesen werden kann.
Da es sich um ein dem Gläubiger eingeräumtes Recht handelt, wird es von ihm auf eigenes Risiko ausgeübt, was ihn im Falle einer mangelhaften Ausführung der Gefahr aussetzt, dass der Schuldner selbst die Mittel ausübt, die einem Gläubiger im Falle eines Vertragsbruchs durch seinen Mitvertragspartner zur Verfügung stehen, wie beispielsweise das Recht, die Erfüllung der nicht beachteten Verpflichtungen zu verlangen oder Schadensersatz für die schädlichen Folgen der Nichterfüllung zu erhalten.
Die Modalitäten der Umsetzung dieser neuen Form der Nichterfüllungseinrede durch den Gläubiger müssen auch im Zusammenhang mit dem Insolvenzrecht verstanden werden, das gerade darauf abzielt, die Fortführung und Ausführung von Verträgen zu gewährleisten, die der Schuldner im Rahmen eines Sicherungs-, Sanierungs- oder gerichtlichen Liquidationsverfahrens abgeschlossen hat.
Allerdings scheint der neue Artikel 1161 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein ernsthaftes Mittel zur Vereitelung dieses Ziels darzustellen, was Fragen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs in Bezug auf ein Recht aufwirft, das in vielerlei Hinsicht vom allgemeinen Vertragsrecht abweicht.
Auch wenn ein Gläubiger sich im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen seinen Schuldner offenbar nicht auf die vorherige Nichterfüllung von Verpflichtungen berufen kann, um die Fortsetzung des Vertrags zu verhindern, so würde Artikel 1161 ihm doch erlauben, sich auf die zukünftige Nichterfüllung des Vertrags zu berufen, um die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen auszusetzen?
Zwar scheint dem nichts entgegenzuwirken, doch die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema dürfte dies bestätigen.
Im Rahmen eines kollektiven Insolvenzverfahrens wäre bei der Umsetzung der angebotenen Option, insbesondere im Hinblick auf mögliche Folgen für den Schuldner im Falle ihrer Unrechtmäßigkeit, eine noch größere Vorsicht bei der Frage der Aussetzung der Leistungspflichten durch den Gläubiger geboten.

Morgan James
Autor
beigeordneter Rechtsanwalt
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