Artikel 1223 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt: „ Der Gläubiger kann nach förmlicher Mahnung eine unvollkommene Vertragserfüllung akzeptieren und eine anteilige Minderung des Preises verlangen.
Hat er noch nicht gezahlt, so hat der Gläubiger seine Entscheidung zur Minderung des Preises so schnell wie möglich mitzuteilen .“
Eine erste, konzeptionelle Analyse offenbart eine bedeutende Abweichung vom ursprünglichen Sinn unseres Gesetzes, da Artikel 1223 hinsichtlich der Behandlung von Nichterfüllung neben dem Schadensersatz auch eine mögliche Preisminderung vorsieht, wobei sich die beiden Rechtsbehelfe kumulativ auswirken.
Dies könnte eine Revolution in unserem Rechtssystem darstellen, da bisher eine Partei – abgesehen von wenigen Ausnahmen – ohne Nachweis eines Schadens aus einer Pflichtverletzung und der damit verbundenen Schadensersatzzahlung das finanzielle Gleichgewicht des Vertrags nicht anfechten konnte.
Artikel 1223 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert diese Möglichkeit nun, indem er es einer Partei, die eine Vertragsverletzung geltend macht, erlaubt, eine Preisminderung zu beantragen, die der zuständige Richter dann gewähren kann.
Es ist anzumerken, dass der Begriff „Preis“ eindeutig als finanzielle Gegenleistung für eine Verpflichtung zu verstehen ist, was bedeutet, dass diese Sanktion in jeder Art von Vertrag mit einer solchen Gegenleistung Anwendung finden kann.
Eine pragmatische Betrachtung wirft Fragen zur praktischen Umsetzung dieses Mechanismus auf, der jedoch die Lösung des Problems der Nichterfüllung vereinfachen soll.
Zunächst scheint es, dass die Preisminderung bei unvollständiger Vertragserfüllung zur Anwendung käme.
Ein solcher Mechanismus ließe sich daher bei leicht messbaren Verpflichtungen, wie etwa solchen im Zusammenhang mit quantifizierbaren Waren oder Dienstleistungen oder solchen, die eine Leistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfordern, sicherlich ohne größere Schwierigkeiten umsetzen.
Doch wie lässt sich die Unvollkommenheit der Nichterfüllung beurteilen, wenn der Qualitätsbegriff ins Spiel kommt oder, falls der Begriff der Mittelverpflichtung noch relevant ist, die Bereitstellung dieser Mittel durch den Schuldner?
Es stellt sich dann die Frage, wie der Zusammenhang zwischen der Unvollkommenheit der Nichterfüllung und der daraus resultierenden Preisminderung hergestellt werden kann. Der Gedanke der Verhältnismäßigkeit ist zwar treffend, erweist sich in der Praxis jedoch als unzureichend, um die Höhe der Preisminderung präzise zu bestimmen.
Verhältnismäßigkeit suggeriert eine mathematische Regel, die sich perfekt auf Leistung und Preis anwenden ließe. Dies ist jedoch ein Mythos oder ein intellektuell simplistischer Ansatz.
Der Preis ist in der Tat ein komplexer Begriff, und das Gesetz behandelt seine verschiedenen Komponenten nicht, von denen nur einige wahrscheinlich mit der fraglichen Nichterfüllung in Zusammenhang stehen. Logischerweise sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur für diese Komponenten gelten.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass in der Praxis weder die Parteien noch der Richter noch der zur Erstellung eines technischen Gutachtens bestellte Sachverständige diesen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit tatsächlich anwenden können und dass die Umsetzung dieser Bestimmung zu einer höchst unerwünschten und unvorhersehbaren Störung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Vertrags führen wird.
Eines ist sicher: Der Verfasser des Vertrags muss nun die Tragweite dieser neuen Sanktionsform vollständig erfassen und gegebenenfalls, unter Berücksichtigung des scheinbar ergänzenden Charakters von Artikel 1223 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Zweckmäßigkeit eines Ausschlusses oder einer Änderung seiner Anwendung vertraglich prüfen.

Morgan James
Autor
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