Das LFSS für 2021 legt einen „außergewöhnlichen Beitrag zur Verwaltung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Covid-19-Epidemie“, bekannt als „Covid-Steuer“, auf der Grundlage von ergänzenden Gesundheitsbeiträgen fest.

Die politische Begründung, die die Regierung zur Schaffung der „Covid-Steuer“ vorbringt, findet sich in der Begründung des LFSS-Projekts für 2021:

"Der Rückgang der Gesundheitsaktivitäten sowie die von den Behörden ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung einer 100%igen Deckung bestimmter Ausgaben durch die obligatorische Krankenversicherung haben automatisch zu einer Verbesserung der finanziellen Ergebnisse der COs geführt [verstehen: Complementary Health] "

Folglich erwähnt Artikel 3 des LFSS für das Jahr 2021 einen „außergewöhnlichen Beitrag zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie“.

Ausnahmsweise, weil – so wird uns gesagt – dieser Beitrag nur auf die für die Jahre 2020 und 2021 erhobenen Beiträge angerechnet wird.

Weniger begeistert spricht die Versicherungswelt von einer „Covid-Steuer“.

Letzteres basiert auf den Beiträgen, die im Rahmen der ergänzenden Krankenversicherungsverträge zugunsten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit des Mutualitätsgesetzbuchs, der Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsgesetzbuch unterliegen, der Vorsorgeeinrichtungen des Sozialgesetzbuchs und denen des Gesetzbuchs des ländlichen Raums und der Seefischerei gezahlt werden , und ausländische Organisationen, die in Frankreich in LPS tätig sind.

Für die im Jahr 2020 erhobenen Beiträge gilt ein Satz von 2,6 %. Die Regierung hofft, 1 Milliarde Euro für 2020 und 500 Millionen für 2021 zu ziehen.

Die Einnahmen aus dieser Steuer werden der Nationalen Krankenversicherungskasse zugewiesen.

Dieser neue „Sonderbeitrag“ kommt zu dem bereits bestehenden „zusätzlichen Solidaritätszuschlag“ hinzu.

Jefferson Larue

Jefferson Larue

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

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