Die Pflicht, die Versicherer über die Gründe für die Unterbrechung der zweijährigen Verjährungsfrist zu informieren, erfordert nicht die Nennung des gesamten Artikels 2243 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wird, wenn der Kläger seine Klage zurückzieht, das Verfahren verfallen lässt oder seine Klage endgültig abgewiesen wird.

Gemäß Artikel R.112-1 des Versicherungsgesetzes müssen Versicherungspolicen die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, nämlich Artikel L.114-1 und L.114-2 desselben Gesetzbuches, die eine zweijährige Verjährungsfrist festlegen, vollständig

Diese Verpflichtung wurde vom Kassationsgerichtshof über mehrere Jahre hinweg in einer für die Versicherungsnehmer günstigen Weise .

Einerseits war der High Court der Ansicht, dass die in dem zuvor erwähnten Artikel L.114-2 genannten „ gewöhnlichen Gründe für die Unterbrechung der Verjährung “ im Vertrag aufgeführt werden müssten [1] .

Andererseits war das Gericht der Ansicht, dass die Missachtung dieser Bestimmungen nicht nur durch die Unwirksamkeit der zweijährigen Verjährungsfrist gegenüber dem Versicherer, sondern auch durch die Unwirksamkeit der allgemeinen Verjährungsfrist [2] , was den Versicherungsnehmer in eine Art „Unverjährbarkeit“ versetze.

Der Kassationsgerichtshof versuchte sogar, die zweijährige Verjährungsfrist, die von einigen Rechtsgelehrten als zu kurz angesehen wurde, für verfassungswidrig erklären zu lassen, indem er dem Verfassungsrat eine vorrangige Frage der Verfassungsmäßigkeit in Bezug auf den oben genannten Artikel L.114-1 vorlegte[3].

Allerdings gab er diesem Trend nicht nach und bestätigte die Vereinbarkeit der zweijährigen Vorgabe mit der Verfassung [4] .

In diesem Kontext musste der Kassationsgerichtshof über die Berufung eines Unternehmens entscheiden, gegen das der Versicherer AXA die Verjährung geltend gemacht hatte, um die Entschädigung für die von seinem Versicherungsnehmer erlittenen Diebstähle zu verweigern.

In seiner Berufung rügte der Berufungskläger, dass die Versicherungspolice die Bestimmungen des Artikels 2243 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht erwähne, wonach „ die Unterbrechung nichtig ist, wenn der Anspruchsteller seinen Anspruch zurückzieht oder das Verfahren verfallen lässt oder wenn sein Anspruch endgültig abgewiesen wird .“

Allerdings hätte AXA gemäß Artikel R.112-1 des Versicherungsgesetzes auf die allgemeinen Bestimmungen des Artikels 2243 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinweisen müssen, insbesondere um den Versicherungsnehmer nicht irrezuführen.

Der High Court weist die Berufung jedoch zurück, da er der Ansicht ist, dass der Versicherungsvertrag nicht verpflichtet ist, auf die Bestimmungen des Artikels 2243 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinzuweisen.

Sie unterscheidet also:

  • die Gründe für die Unterbrechung der ordentlichen und zweijährigen Verjährungsfristen, die in der Versicherungspolice gemäß der einschlägigen Rechtsprechung (siehe oben ) anzugeben sind; und
  • Hindernisse für die Unterbrechung der Verschreibung (z. B. der oben genannte Artikel 2243), die nicht unbedingt in der Richtlinie erwähnt werden müssen.

Dies ist eine strikte Anwendung des Gesetzes, da sich die Artikel L.114-1 und L.114-2 des Versicherungsgesetzes nicht mit Unterbrechungshindernissen befassen, im Gegensatz zu den „ gewöhnlichen Unterbrechungsgründen “, die sie ausdrücklich erwähnen, weshalb sie nicht unbedingt in der Versicherungspolice aufgeführt werden müssen.

Damit scheint der Kassationsgerichtshof der bisher in seiner Rechtsprechung verteidigten „Unverjährbarkeit“ willkommene Grenzen zu setzen.

[1] Cass. 2nd civ., 18. April 2013, Nr. 12-19.519 ; Cass. 2nd 2013 , Nr. 12-27.124

[2] Cass. 3. Zivilkammer, 21. März 2019, Nr. 17-28.021 ; Cass. 2. 2022 , Nr. 21-17.327

[3] Cass. 2. Zivilisation , 7. Oktober 2021, Nr. 21-13.251

[4] Verfassungsrat, 17. Dezember 2021, Nr. 2021-957 DC

Lily Ravon

Lily Ravon

Autor

Anwalt

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