Nach einem Jahr 2021, das von den Rückschlägen des Kassationsgerichts gegen die Mechanismen geprägt war, die es Versicherern ermöglichen, sich von ihren Garantieverpflichtungen zu befreien (Infragestellung der zweijährigen Verjährungsfrist, Ausweitung der Unwirksamkeit von Ausschlüssen, die weder formell noch beschränkt sind, Verschärfung der Anforderung an die Offensichtlichkeit von Ausschlussklauseln), erwarteten Beobachter ein ruhigeres Jahr 2022.
Es geht nicht unbedingt in diese Richtung. Tatsächlich hat der High Court kürzlich einen Feldzug wieder aufgenommen, der einem Kreuzzug gleicht, und greift diesmal den Rechtsmechanismus zum Ausschluss vorsätzlichen Fehlverhaltens.
ArtikelL.113-1 des Versicherungsgesetzes besagt, dass „der Versicherer nicht für Verluste und Schäden haftet, die auf ein vorsätzliches oder betrügerisches Verschulden des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind“.
Seit einem Urteil vom 7. Oktober 2008, das die Gleichsetzung von vorsätzlichem und betrügerischem Verschulden beendete, galt es als selbstverständlich, dass für die Charakterisierung eines vorsätzlichen Verschuldens der Wille zur Schadensverursachung erforderlich war, während für die Charakterisierung eines betrügerischen Verschuldens ein einfaches Eingehen von Risiken, das das Eintreten des Schadens unvermeidlich machte, ausreichend schien.
In einem Fall, in dem die Frage der Entschädigungsfähigkeit von Schäden aufkam, die durch eine Selbstmordhandlung (Positionierung auf einem Bahngleis an einem Bahnübergang) verursacht wurden, entschied der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 20. Januar 2022, den Begriff des vorsätzlichen Fehlverhaltens neu zu prüfen, den er nun als „eine bewusste Handlung des Versicherungsnehmers, die in dem Bewusstsein der Unvermeidbarkeit ihrer schädlichen Folgen begangen wird“.
Mit anderen Worten, es obliegt nun dem Versicherer, der die Frage des vorsätzlichen Fehlverhaltens aufwerfen will (das sich bis jetzt prinzipiell leichter charakterisieren ließ als vorsätzliches Fehlverhalten), nachzuweisen, dass der Versicherungsnehmer, der die schadensverursachende Handlung vorsätzlich begangen hat, sich der Tatsache bewusst war, dass seine Handlung wesentliche Folgen haben würde.
Die Anwendung dieser Definition auf den vorliegenden Fall führte naturgemäß dazu, dass der Kassationsgerichtshof die Berufungsrichter rügte, die das Vorliegen eines vorsätzlichen Fehlverhaltens bestätigt hatten, obwohl das Bewusstsein der Versicherungsnehmerin für die Unvermeidbarkeit der schädlichen Folgen ihrer Handlung nicht „charakterisiert“ worden war.
Dies wirft die Frage auf: Wie kann der Versicherer einen solchen Nachweis erbringen?
Da Ressourcen möglicherweise fehlen, hätten Versicherer nicht ein Interesse daran, Ausschlussklauseln in ihre Verträge aufzunehmen, die vorsätzliches Fehlverhalten erfassen und gleichzeitig neu definieren?
Genau das hatte der Versicherer in unserem Fall getan, dessen Vertrag vorsah, dass „Schäden, die von einer versicherten Person oder mit deren Mitwirkung vorsätzlich verursacht oder provoziert wurden“,.
In der vorliegenden Formulierung wirft ein solcher Ausschluss die Frage auf, was unter „verursachten Schäden“ zu verstehen ist und ob beispielsweise auch Schäden darunter fallen sollten, die der Versicherungsnehmer ohne dessen Absicht verursacht hat, wie es hier der Fall zu sein scheint.
Und genau da liegt das Problem, denn, wie uns der High Court regelmäßig in Erinnerung ruft, genügt die bloße Tatsache, dass eine Ausschlussklausel ausgelegt werden muss, um zu beweisen, dass sie weder formell noch beschränkt ist und daher nicht angewendet werden kann.
Könnten Versicherer erwägen, den Bereich der Ausschlussklauseln aufzugeben und sich stattdessen auf den weitaus weniger regulierten Bereich der Definition des versicherten Risikos zu konzentrieren, sodass Schäden, selbst unbeabsichtigte, die durch eine vorsätzliche Handlung verursacht wurden, nicht unter den Versicherungsschutz fallen?
Diese Praxis ist zwar im Allgemeinen legal und unter Versicherungsfachleuten weit verbreitet, wurde aber vom Kassationsgerichtshof bisher noch nicht speziell kritisiert. Noch nicht….

Jefferson Larue
Autor
Rechtsanwalt
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