Erinnerung an die Regeln zur Vertraulichkeit von Besprechungen im Beisein der Parteien und ihrer Anwälte
Gemäß Artikel 3 der Nationalen Internen Vorschriften für den Rechtsanwaltsberuf („RIN“) umfasst die berufliche Schweigepflicht den Schriftwechsel zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, die von ihm an ihn gesendeten Konsultationsberichte, die Gesprächsnotizen sowie die ihm anvertrauten Dokumente.
Artikel3 des RIN sieht vor, dass der Austausch zwischen Anwälten, ob mündlich oder schriftlich, von Natur aus vertraulich ist (es sei denn, es handelt sich um Korrespondenz, die Verfahrenshandlungen gleichkommt, oder um Korrespondenz, die sich nicht auf Schriftstücke oder Erklärungen bezieht, die der Vertraulichkeit unterliegen).
Aufgrund dieser doppelten Vertraulichkeit greifen Parteien, die Gespräche führen möchten, sei es in einem streitigen Kontext oder nicht, systematisch auf Anwälte zurück, denen sie die Aufgabe der Kommunikation (mündlich oder schriftlich) und des Austauschs der für den Fortschritt der Verhandlungen notwendigen Dokumente oder Informationen anvertrauen.
Die Grenzen der Vertraulichkeit bei Treffen zwischen Parteien und Anwälten
Manchmal reichen diese Gespräche zwischen Anwälten nicht aus, und die Parteien wünschen sich, direkt miteinander sprechen oder sich sogar persönlich treffen zu können.
Es stellt sich dann die Frage nach der Anwesenheit von Anwälten, von der alle Beteiligten annehmen, dass sie die Vertraulichkeit des Austauschs zwischen den vier Parteien (den Parteien und ihren Anwälten) während dieser Gespräche gewährleisten wird.
Ist das tatsächlich der Fall? Anders gefragt: Reicht die Anwesenheit der jeweiligen Anwälte der Parteien aus, um die Vertraulichkeit der während solcher Treffen ausgetauschten Dokumente und Informationen zu gewährleisten?
Der Austausch, der während des Treffens zwischen den Anwälten stattfindet (also in der Praxis die von den Anwälten übermittelten Informationen oder Dokumente), unterliegt der Vertraulichkeit und darf daher nicht offengelegt oder vor Gericht verwendet werden.
Anders verhält es sich jedoch mit Informationen und Dokumenten, die von den Parteien selbst offengelegt werden. Personen, die keine Juristen sind, unterliegen nämlich keiner Geheimhaltungspflicht, weshalb ihre Mitteilungen nicht unter diese fallen.
Wie kann die Vertraulichkeit von Gesprächen während Treffen zwischen Parteien und Anwälten gewährleistet werden?
Die bloße Anwesenheit von Anwälten neben ihren jeweiligen Mandanten bei einem Treffen reicht nicht aus, um die Vertraulichkeit der dort stattfindenden Gespräche zu gewährleisten.
Dies kann jedoch behoben werden, indem die Parteien zuvor eine Vertraulichkeitsvereinbarung ratifizieren.
Es wird daher empfohlen, dass Rechtsanwälte ihre Mandanten vor einem Treffen zwischen den Parteien und ihren jeweiligen Anwälten angemessen über den Nutzen einer solchen Vereinbarung beraten.

Jefferson Larue
Autor
Rechtsanwalt
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