T.Com. Paris, 11. Dezember 2020, Nr. 2020035120
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 ordnete der Präsident des Pariser Handelsgerichts im summarischen Verfahren an, dass der Mieter dem Vermieter die ihm geschuldeten Mieten gemäß der Berechnung vom 30. November 2020 zu zahlen habe.
Der Mieter, der angab, Opfer der behördlichen Schließung nicht lebensnotwendiger Betriebe zu sein, hatte seit April 2020 die Zahlung seiner Miete, Gebühren und damit verbundener Kosten eingestellt.
Um der Zahlungsforderung des Vermieters entgegenzutreten, berief sich der Mieter nacheinander auf Folgendes:
- wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Übergabe des Mietobjekts aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommt,
- das vorübergehende Verschwinden des Mietgegenstands;
- die Notwendigkeit, den Mietvertrag aufgrund unvorhergesehener Umstände zu überarbeiten
Zur Verurteilung des Pächters urteilte der Präsident des Pariser Handelsgerichts wie folgt:
- Das Covid-19 kann nicht als unvorhersehbar beschrieben werden und kann daher nicht als Fall höherer Gewalt angesehen werden;
- Der Verlust des Mietobjekts ist ebenfalls unwirksam, wenn der Zugang zu den Mieträumen für die Öffentlichkeit vorübergehend untersagt wird, der Mieter aber weiterhin physischen Zugang dazu hat
- Der Antrag auf Mietanpassung aufgrund unvorhergesehener Umstände kann nicht bewilligt werden, da die vertraglich vereinbarte Miete während der Ereignisse gleich blieb und daher nicht „übermäßig belastend“ geworden ist.
- Der Mieter kann seinen guten Willen nicht nachweisen.
Nachdem der Präsident des Gerichts eine eindeutig rechtswidrige Störung festgestellt hatte, hielt er es für angemessen, diese zu beenden und den Mieter vorläufig zur Zahlung seiner rückständigen Miete zu verpflichten.

Fanny Hurreau
Autor
Rechtsanwalt
Stellt die Genehmigung einer elektronischen Rechnung ein Schuldanerkenntnis dar?
Mit der zunehmenden Verbreitung elektronischer Rechnungen werden Unternehmen digitale Rechnungen nicht mehr nur empfangen und verarbeiten, sondern ihnen im Laufe ihres Lebenszyklus auch verschiedene Status zuweisen. Dazu gehört unter anderem….
Private Labeling: Eine Rechtsstruktur zur Schaffung von Vertrauen
Das französische Recht erkennt „Private Labeling“ nicht als eigenständige Rechtskategorie an. Es erlaubt jedoch Unternehmen, Verbänden, Vereinigungen und Berufsverbänden, Systeme zu entwickeln, die der Kennzeichnung von Produkten, Dienstleistungen usw. dienen.
Elektronische Rechnungsstellung: Was die Reform für die Vertragspraxis von Unternehmen ändert
Die flächendeckende Einführung der elektronischen Rechnungsstellung, die auf Artikel 26 des Finanzänderungsgesetzes 2022 zurückgeht, tritt am 1. September 2026 in Kraft. Diese Reform verfolgt primär ein fiskalisches Ziel: die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und die Vorabausfüllung von Steuererklärungen.
Private Labeling: Eine Rechtsstruktur zur Schaffung von Vertrauen
Das französische Recht erkennt „Private Labeling“ nicht als eigenständige Rechtskategorie an. Es erlaubt jedoch Unternehmen, Verbänden, Vereinigungen und Berufsverbänden, Systeme zu entwickeln, die der Kennzeichnung von Produkten, Dienstleistungen usw. dienen.
Wiederholung des Bezugs von Altersleistungen durch Betrug
Kassationsgerichtshof, Plenarsitzung, 17. Mai...
Zweijährige Verjährungsfrist: Der Kassationsgerichtshof setzt endlich Grenzen zugunsten der Versicherer
Die Pflicht der Versicherer, die Parteien über die Gründe für die Unterbrechung der zweijährigen Verjährungsfrist zu informieren, erfordert nicht die vollständige Wiedergabe des Artikels 2243 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Unterbrechung nicht eintritt, wenn der Anspruchsteller seine Ansprüche zurückzieht, das Unternehmen verlässt usw.