Trotz der Verschärfung der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Covid-19-Virus, insbesondere im Hinblick auf Reisen, sind viele Arbeitnehmer nach wie vor gezwungen, für die Zwecke ihrer beruflichen Tätigkeit zu reisen.
Diese Angestellten sind daher einem höheren Risiko einer Covid-19-Infektion ausgesetzt als diejenigen, die von Telearbeit profitieren.
Könnten diese Angestellten im Falle einer Infektion mit Covid-19 eine Anerkennung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall geltend machen?
Es steht in der Tat viel auf dem Spiel, insbesondere für Menschen, die Tätigkeiten ausüben, die als wesentlich gelten und trotz der neuen staatlichen Beschränkungen fortgesetzt werden.
Anerkennung einer Berufskrankheit?
Kurze Erinnerung
Drei Möglichkeiten:
- Eine Krankheit, die in der Tabelle der Berufskrankheiten aufgeführt ist, gilt als berufsbedingt, wenn sie in der Tabelle der Berufskrankheiten aufgeführt ist und unter den in dieser Tabelle festgelegten Bedingungen erworben wurde .
- Eine Krankheit, die in der Tabelle der Berufskrankheiten aufgeführt ist, aber die vorgegebenen Bedingungen nicht erfüllt: In diesem Fall wird eine Krankheit als berufsbedingt angesehen, wenn sie sich nach Exposition gegenüber Belastungen oder Risiken direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen stehen.
- Krankheiten, die nicht in der Tabelle der Berufskrankheiten aufgeführt sind: Krankheiten, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, können ebenfalls als berufsbedingt anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass die Krankheit übliche Arbeit des Betroffenen und entweder zu seinem Tod oder zu einer dauerhaften Behinderung von mindestens 25 % geführt hat.
In diesem Fall wird die Anerkennung des berufsbedingten Charakters der Krankheit durch das CPAM nach Rücksprache mit dem Regionalen Komitee für die Anerkennung von Berufskrankheiten (CRRMP) ausgesprochen.
Und wie sieht es mit Covid-19 aus?
Nach der geltenden Gesetzgebung ist Covid-19 nicht in der Liste der Berufskrankheiten enthalten.
Unter diesen Bedingungen setzt die Anerkennung als Berufskrankheit voraus, dass einerseits nachgewiesen wird, dass die Covid-19-Erkrankung im Wesentlichen und unmittelbar durch oder im Zusammenhang mit der Arbeit erfolgte, und andererseits, dass das Opfer verstorben ist oder einen dauerhaften Behinderungsgrad von mindestens 25 % aufweist.
Daher gibt es viele Hindernisse für die Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit.
Zum einen kann es angesichts der Art und Weise, wie sich das Virus verbreitet, besonders schwierig sein, einen Zusammenhang mit der Arbeit nachzuweisen.
Andererseits kann auch die Bedingung in Bezug auf die Behindertenquote schwer zu erfüllen sein.
Anerkennung eines Arbeitsunfalls?
Kurze Erinnerung
Ein Arbeitsunfall ist definiert als ein Ereignis oder eine Reihe von Ereignissen, die an bestimmten Tagen infolge oder im Zusammenhang mit der Arbeiteintreten und zu einer Körperverletzung, unabhängig davon, wann die Verletzung auftritt.
Ein Arbeitsunfall impliziert somit einen plötzlichen.
Das Sozialversicherungsgesetz legt den Grundsatz fest, dass Unfälle, die Arbeitnehmern am Arbeitsplatz widerfahren, grundsätzlich.
Und wie sieht es mit Covid-19 aus?
Auch hier stellt sich, genau wie bei Berufskrankheiten, die Frage des Beweises, insbesondere die Schwierigkeit, nachzuweisen, dass die Covid-19-Infektion während eines plötzlichen und konkreten Ereignisses, aufgrund oder im Zusammenhang mit der Arbeit, erworben wurde.
Aufgrund der Art und Weise, wie sich das Virus ausbreitet, ist es von vornhereinsehr schwierig, ein bestimmtes Ereignis als Ursache der Ansteckung zu identifizieren.
Das Fehlen eines Versicherungsschutzes für Covid-19 im Rahmen der Arbeitsunfallversicherung verhindert faktisch die Anerkennung des unverzeihlichen Verschuldens des Arbeitgebers.
Die Verpflichtung zu Sicherheit und Gesundheit
Die Haftung des Arbeitgebers könnte gemäß den Bestimmungen des Common Law auf der Grundlage seiner Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer geltend gemacht werden.
Zur Erinnerung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und den Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (Artikel L. 4121-1 des Arbeitsgesetzbuches).
Zu diesen Maßnahmen gehört, dass der Arbeitgeber Vorkehrungen zur Risikoprävention, zur Information und Schulung der Beschäftigten sowie zur Bereitstellung einer geeigneten Organisation und Ressourcen treffen muss.
Der Arbeitgeber könnte daher haftbar gemacht werden, wenn er den Antrag seines Arbeitnehmers auf Telearbeit ohne legitimen Grund behindert (insbesondere wenn seine Tätigkeit durch Telearbeit organisiert werden kann) oder wenn er die von den Behörden empfohlenen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Covid-19 nicht umsetzt.

Chaouki Gaddada
Autor
Rechtsanwalt
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