Der neue Artikel 1165 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt: „ Bei Dienstleistungsverträgen kann der Preis in Ermangelung einer vorherigen Vereinbarung zwischen den Parteien vom Auftraggeber festgelegt werden; dieser ist jedoch verpflichtet, die Höhe des Preises im Streitfall zu begründen. Bei missbräuchlicher Preisfestsetzung kann das Gericht einen Schadensersatzanspruch geltend machen. “
Dies folgt implizit aus der so aufgestellten Regel:
- Einerseits können sogenannte Dienstleistungsverträge, sofern keine spezielle, für eine bestimmte Vertragsart geltende Bestimmung vorliegt, durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen werden, die sich nicht auf den Preis bezieht;
- Andererseits könnte in einem solchen Fall, wenn keine gesetzliche oder vertragliche Bestimmung eine andere Methode zur Preisfestsetzung vorsieht, der Preis einseitig vom Gläubiger festgelegt werden.
Ein solcher Grundsatz hat weitreichende Konsequenzen, da er dem Gläubiger die Befugnis gibt, dem anderen Vertragspartner den Preis für die Dienstleistung aufzuerlegen, sobald mit der Vertragserfüllung begonnen wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Dienstleistung des Gläubigers bereits begonnen haben muss, da die vorgenannte Befugnis nicht an diese Tatsache geknüpft ist.
Angesichts der Tatsache, dass es in der Praxis keineswegs selten, sondern im Gegenteil sogar häufig vorkommt, dass die Parteien auch ohne schriftliche Bestätigung eines Vertrags als an diesen gebunden gelten können und dass die Ausführung des Vertrags bereits begonnen haben kann, ohne dass die Preisfrage abschließend geklärt wurde, dürfte diese neue Bestimmung in solchen Fällen zum Vorteil des Gläubigers und zum Nachteil des Schuldners Anwendung finden.
Ein solcher Mechanismus ist insofern relevant, als er in Situationen zum Tragen kommen soll, in denen davon ausgegangen werden kann, dass der Preis keine ausschlaggebende Bedingung für die Zustimmung beider Parteien war, im Falle des Schuldners jedenfalls nicht, da dieser sich nicht die Mühe gemacht hat, sich vor Vertragsabschluss mit dem Gläubiger darüber zu einigen.
Darüber hinaus könnte aus dieser Bestimmung eine Art Garantie für die Einhaltung der Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben abgeleitet werden, da sie den Schuldner daran hindern würde, nach Beginn oder sogar Abschluss der Vertragsausführung sein Recht auszuüben, den Preis gegenüber dem Gläubiger zu verhandeln, der sich seinerseits in einer Situation befände, in der er keine Möglichkeit mehr hätte, die Leistung nicht zu erbringen, wenn der Preis für ihn nicht akzeptabel wäre.
Der Mechanismus ermöglicht aber auch einen Missbrauch durch den Gläubiger, der mit der Ausführung des Vertrags beginnen und dann den Preis dem Schuldner auferlegen könnte, oder sogar einen Preis, den der Schuldner nicht akzeptiert hätte, wenn er ihn vor der Ausführung gekannt hätte.
Die Grenzen der dem Gläubiger eingeräumten Befugnisse, sofern sie überhaupt existieren, da er einerseits den Preis rechtfertigen können muss und sich im Falle eines Missbrauchs der Zahlung von Schadensersatz aussetzt, scheinen jedoch außerhalb eines Gerichtsverfahrens nicht umsetzbar zu sein.
Und dies würde zu einem Missbrauch führen, der im Hinblick auf die Preisfestlegung darauf abzielte, dem Richter eine schwierige Rolle aufzubürden, da es im Grunde darum ginge, den Normalpreis einer Dienstleistung zu ermitteln.
Schließlich die Gewissheit, dass die Wiedergutmachung in der Zuerkennung von Schadensersatz und nicht in der Infragestellung des Preises bestehen würde.
Die Anwendung des Artikels 1165 des Bürgerlichen Gesetzbuches birgt daher potenziell für den Schuldner der Zahlung des Preises eine dem Gläubiger verliehene Befugnis, die beträchtlich sein kann.
Die Schwierigkeit besteht darin, genau zu verstehen, was der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sein wird, der als der von sogenannten „Dienstleistungsverträgen“ definiert wird , einer Kategorie, die sich eher auf eine wirtschaftliche als auf eine rechtliche Sichtweise bezieht.
Auch wenn der Dienstleistungsvertrag oder der Werkvertrag zweifellos im Mittelpunkt eines solchen Konzepts steht, kann nicht behauptet werden, dass es sich darauf beschränkt.
Können beispielsweise bestimmte andere Vertragsarten, wie Mandate und deren Abwandlungen, nicht auch unter diese Kategorie fallen? Und wie verhält es sich mit komplexen Verträgen, die teilweise eine Klausel zur „Leistungserbringung “ enthalten?
Der Anwalt muss erneut prüfen, ob sich die Anwendung einer solchen Bestimmung aus der Reform des Vertragsrechts verhindern lässt und gegebenenfalls einen Mechanismus vorsehen, der auf das jeweilige Vertragsverhältnis zugeschnitten ist, um die aufgezeigten Unsicherheiten zu vermeiden.

Morgan Jamet
Autor
Rechtsanwalt

Laurence Kouassi
Autor
Rechtsanwalt
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