Kassationsgerichtshof, Handelskammer, 26. Januar 2022, Nr. 20-16.782
Das Urteil der Handelskammer des Kassationsgerichtshofs vom 26. Januar 2022 beleuchtet das Zusammenspiel von allgemeinem und speziellem Recht im Hinblick auf erhebliche Ungleichgewichte. Es präzisiert zudem die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel1171 des Bürgerlichen Gesetzbuches und dessen Folgen.
Die dem Einspruch zugrunde liegenden Tatsachen sind typisch für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Beziehungen zwischen Fachleuten.
Ein Catering- und Sandwichunternehmen beschloss, mit einem spezialisierten Unternehmen einen Finanzierungsleasingvertrag abzuschließen, um von einem Drittunternehmen gelieferte Ausrüstung für sechzig monatliche Mieten von 170 € zuzüglich Steuern zu leasen.
Nachdem die Zahlung ausblieb, sandte die Leasinggesellschaft dem Schuldner eine förmliche Mahnung und berief sich dabei auf die Kündigungsklausel im Vertrag. Anschließend verklagte die Leasinggesellschaft das Cateringunternehmen auf Zahlung der ausstehenden Beträge.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 verurteilte das Handelsgericht Saint-Étienne das Cateringunternehmen zur Zahlung der geschuldeten Beträge an seinen Vertragspartner. Dieser hat Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht Lyon hob das angefochtene Urteil auf, erklärte Artikel 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags für nichtig und entschied, dass der Mietvertrag nicht beendet worden sei und folglich bis zu seinem Ablauf fortbestünde.
Die Leasinggesellschaft legte beim Kassationsgericht Berufung ein und argumentierte, dass das allgemeine Recht zum Nachteil des Spezialrechts, nämlich Artikel L. 442-6, I, 2° des französischen Handelsgesetzbuchs (vor der Verordnung vom 24. April 2019), der wettbewerbsbeschränkende Praktiken regelt, missbraucht worden sei. Sie machte außerdem geltend, dass Artikel 1171 des französischen Zivilgesetzbuchs sowohl bei der Beurteilung des erheblichen Ungleichgewichts als auch bei der Anwendung der Sanktion eines als nicht schriftlich geltenden Vertrags.
Der Kassationsgerichtshof hob das angefochtene Urteil teilweise auf, soweit er feststellte, dass der Finanzierungsleasingvertrag eine Klausel enthielt, die das Recht zur automatischen Kündigung des Vertrags ausschließlich der Leasinggesellschaft vorbehielt. Das Cateringunternehmen hatte nach den Bestimmungen des genannten Vertrags kein vergleichbares Recht.
Mit diesem Urteil nutzt der High Court die Gelegenheit, den Schlüssel zur Trennung zwischen der Anwendung des in Artikel 1171 des Civil Code festgelegten Common Law und dem Recht der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken (Artikel L.442-1, I, 2° des Commercial Code) zu liefern.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Artikel 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur für Standardverträge gelten soll, die durch drei Elemente definiert sind, nämlich das Vorhandensein von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einseitige und im Voraus erfolgte Festlegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine der Vertragsparteien und das Fehlen von Verhandlungen über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Artikel 1110 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
In der Praxis erfüllen viele Geschäftsverträge diese Merkmale, so auch der Vertrag, der in diesem Fall von den Parteien geschlossen wurde.
Der Sinn der Festlegung des anwendbaren Systems im Voraus liegt in der Charakterisierung des erheblichen Ungleichgewichts und seiner Sanktionierung.
Während Richter gemäß Artikel L.442-1, I, 2° des französischen Handelsgesetzbuchs häufig das Fehlen von Gegenseitigkeit in den Pflichten der Parteien als Indiz für ein Ungleichgewicht dieser Pflichten anführen, ist anzumerken, dass die in diesem Fall angewandte Lösung, die auf Artikel 1171 des französischen Zivilgesetzbuchs beruht, deutlich anders ausfällt. (FranzösischerKassationsgerichtshof, Handelskammer, 12. April 2016, Nr. 13-27.712)
Der Kassationsgerichtshof ist der Ansicht, dass ein solcher Mangel an Gegenseitigkeit durch die Art der Verpflichtungen, zu denen die Parteien jeweils verpflichtet sind, .
Allerdings verhindert sehr oft die Art der Verpflichtungen eine Gegenseitigkeit bei der Ausübung eines Rechts, das einer Partei vorbehalten ist.
Es scheint daher, dass die Unausgewogenheit der nicht verhandelbaren Klauseln auf der Ebene des eigentlichen Gegenstands des besagten Rechts zu suchen ist, der nicht auf Gegenseitigkeit beruht und der konkretnach der allgemeinen Wirtschaftlichkeit des Vertrags und nicht isoliert, Klausel für Klausel, bewertet wird.
Darüber hinaus sollte das Ungleichgewicht nicht mit der Begründung angestrebt werden, dass der Preis der Leistung angemessen sei, anders als Artikel L.442-1, I, 2° des Handelsgesetzbuches, der eine tatsächliche Kontrolle des Gleichgewichts der Finanzdienstleistungen durch die Richter erster Instanz ermöglicht.
Es ist zu beachten, dass die Partei, die sich auf Artikel 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen will, darüber hinaus die „ erhebliche “ Natur des Ungleichgewichts nachweisen muss.
Und das aus gutem Grund: Jede missbräuchliche Klausel im Sinne des Common Law wird als nicht geschrieben angesehen, während im Bereich des Rechts der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken Artikel L.442-1, I, 2° des Handelsgesetzbuches die Einbeziehung der Haftung des Urhebers der beanstandeten Praktiken vorsieht, was in Artikel 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht vorgesehen ist.
Letztlich ist der Grundsatz „ specialia generalibus derogant “ nicht automatisch auf das Verständnis von vertraglichen Ungleichgewichten anwendbar, da Artikel L.442-1, I, 2° des Handelsgesetzbuches nur auf Beziehungen zwischen Lieferanten und großen Vertriebshändlern beschränkt sein sollte.

Laurence Kouassi
Autor
Rechtsanwalt
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